Zeugnis

Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses und zwar bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ebenso kann er im Laufe des Arbeitsverhältnisses die Erteilung eines Zwischenzeugnisses verlangen.

Bei den Zeugnissen wird darüber hinaus noch unterschieden zwischen einem Zeugnis das lediglich die Art und die Dauer der Tätigkeit darstellt, im Gegensatz zu einem sogenannten qualifizierten Zeugnis, welches auch die Leistung und die Führung des Arbeitnehmers darstellt und bewertet.

In der Regel hat der Arbeitnehmer, unabhängig von der Tätigkeit, Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis, soweit es sich nicht um eine nur kurze vorübergehende Tätigkeit gehandelt hat.

Grundsätzlich besteht einmal ein Rechtsanspruch auf Erteilung eines Zeugnisses mit durchschnittlicher Bewertung, dies bedeutet in Schulnoten ausgedrückt ein „befriedigend“.

Die Tendenz der gerichtlichen Entscheidungen hierzu geht aber derzeit in die Richtung, dass ein durchschnittliches Zeugnis zwischenzeitlich eher der Note „gut“ als der Note „befriedigend“ entspricht.

Von größerer Bedeutung ist aber, dass sich bei der Formulierung von Zeugnissen zwischenzeitlich eine Art „Geheimsprache“ herausgebildet hat, die die Bewertung von Führung und Leistung in entsprechenden Formulierungen zum Ausdruck bringt, die sich dem diesbezüglich ungeübten Leser häufig nicht so darstellen.

Die Formulierung wie beispielsweise „er zeigte für seine Arbeit Verständnis“ oder „er war an seiner Tätigkeit stets interessiert“ mögen sich auf den ersten Blick durchaus positiv anhören, stellen aber eine außerordentlich schlechte Bewertung dar.

Es empfiehlt sich daher, ein erteiltes Zeugnis auf derartige Formulierungen zu prüfen.

Möchte der Arbeitgeber zu Lasten des Arbeitnehmers von einem durchschnittlichen Zeugnis abweichen, muss er die diesbezüglichen Voraussetzungen beweisen, ebenso gilt, dass möchte der Arbeitnehmer ein vom durchschnittlichen Zeugnis nach oben abweichendes Zeugnis, muss er die entsprechenden Voraussetzungen beweisen. Nach der diesbezüglichen Rechtsprechung besteht kein Anspruch auf eine entsprechende Schlussformel am Ende des Zeugnisses – Bedauern – Dank – Gute Wünsche – das heißt eine solche kann gerichtlich nicht durchgesetzt werden, umso mehr empfiehlt es sich im Gespräch mit dem Arbeitgeber darauf hinzuwirken, dass eine solche Schlussformel in das Zeugnis aufgenommen wird, da nach allgemeiner Verkehrsauffassung das Fehlen einer solchen Formel doch mit einer negativen Beurteilung einhergeht.