Verfahren beim Arbeitsgericht

Gerade in arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen lässt sich der Gang zum Arbeitsgericht nicht immer vermeiden, insbesondere gilt dies für Verfahren nach Ausspruch einer Kündigung. Dies deshalb, weil eine Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht sein muss und andernfalls die Kündigung, völlig unabhängig davon, ob sie wirksam ist oder nicht, bestandskräftig und damit wirksam wird.

Anderer Ablauf als zivilgerichtliche Verfahren!

Gerade weil der Bestand des Arbeitsverhältnisses und eine erfolgte Kündigung für den Arbeitnehmer von existentieller Bedeutung sind, ist das arbeitsgerichtliche Verfahren vom Ablauf her anders gestaltet, als übliche zivilgerichtliche Verfahren.

Wichtig


In der Regel erfolgt äußerst rasch, das heißt in einem Zeitraum von drei bis vier Wochen, bereits die Anberaumung eines sogenannten Gütetermins. Ziel dieses Termins ist seitens des Gerichts zu vermitteln und möglichst schnell nach Ausspruch der Kündigung und in der Regel zu einem Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer noch im Betrieb ist, Lösungsmöglichkeiten zu vermitteln und eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu erreichen. In der Praxis bedeutet dies, dass bereits hier vom Gericht auch die Frage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung angesprochen wird, wobei eine solche Einigung nur dann in Frage kommt, wenn sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer einer solchen Regelung zustimmen. Fehlt es an dieser Zustimmung, wird das Verfahren fortgesetzt und das Gericht fordert dann beide Parteien auf, entsprechend schriftlich vorzutragen. In der Regel wird zunächst einmal der Arbeitgeber aufgefordert seine Kündigung zu begründen, worauf dann der Arbeitnehmer bzw. dessen Anwalt zu diesem Schriftsatz innerhalb der bestimmten Fristen Stellung nehmen muss. Hierauf erfolgt dann, in der Regel vier bis fünf Monate nach Ausspruch der Kündigung, der sogenannte Kammertermin, bei dem das Gericht dann mit insgesamt drei Richtern besetzt ist. Es handelt sich hier um den Vorsitzenden Richter als Berufsrichter sowie zwei Laienrichtern, welche paritätisch von Arbeitnehmerorganisationen wie zum Beispiel Gewerkschaften benannt werden bzw. von Arbeitgeberverbänden. In der Regel erfolgt direkt im Anschluss an den Kammertermin ein Urteil, welches dann die erste Instanz beendet.

In der Regel wird aber vom Gericht auch im Kammertermin noch einmal versucht, den Parteien die Gelegenheit zu einer gütlichen Regelung anzuregen.