Aufhebungsvertrag

Durch einen Aufhebungsvertrag wird im Rahmen einer einvernehmlichen Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgelöst. Dieser stellt praktisch das Gegenteil eines Arbeitsvertrages dar, im Arbeitsvertrag wird das Arbeitsverhältnis durch übereinstimmende Erklärung begonnen, durch den Aufhebungsvertrag wird es im beiderseitigen Einverständnis beendet.

Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages kann für den Arbeitnehmer mit ganz erheblichen Nachteilen verbunden sein, insbesondere besteht beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages die Gefahr, dass für den Bezug von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit eine Sperrzeit von insgesamt drei Monaten verhängt wird, während dieser der Arbeitnehmer kein Arbeitslosengeld erhält. Eine ähnliche nachteilige Wirkung für den Arbeitnehmer tritt ein, wenn im Aufhebungsvertrag gesetzliche Kündigungsfristen abgekürzt werden.

Obwohl der Abschluss eines Aufhebungsvertrages damit zunächst einmal primär vorteilhaft für den Arbeitgeber ist, der sich damit nicht dem Risiko eines Kündigungsschutzverfahrens aussetzt, gibt es auch Konstellationen, in denen der Abschluss eines solchen Vertrages sich vorteilhaft für den Arbeitnehmer darstellen kann, dies setzt aber voraus, dass die Formulierung des Aufhebungsvertrages entsprechend erfolgt, um die oben dargestellten nachteiligen Wirkungen zu vermeiden.

Vom Aufhebungsvertrag ist der Abwicklungsvertrag zu unterscheiden, dieser setzt voraus, dass bereits eine arbeitgeberseitige Kündigung erfolgt ist und im Abwicklungsvertrag wird nun geregelt, unter welchen Voraussetzungen die Kündigung vom Arbeitnehmer akzeptiert wird, in der Regel bedeutet dies, dass in diesem Vertrag eine entsprechende Abfindung vereinbart wird.

Grundsätzlich empfiehlt es sich nicht, einen Aufhebungsvertrag ohne entsprechende vorherige rechtliche Prüfung zu akzeptieren.