# Rechtsanwaltskanzlei Rudi Mannl – Göppingen > Rechtsanwalt Rudi Mannl ist seit 1993 als Rechtsanwalt zugelassen und bundesweit als **Fachanwalt für Strafrecht** und **Fachanwalt für Arbeitsrecht** tätig. Die Kanzlei befindet sich in Göppingen (Baden-Württemberg) und ist auf strafrechtliche Verteidigung sowie arbeitsrechtliche Beratung spezialisiert. **Adresse:** Rechtsanwaltskanzlei Rudi Mannl, Lange Straße 31, 73033 Göppingen **Telefon:** 07161 / 700 93 · **Fax:** 07161 / 639 123 5 **E-Mail:** info@rechtsanwalt-mannl.de **Notruf (24h):** 0172 / 730 07 44 **Website:** https://www.rechtsanwalt-mannl.de **Kanzleiöffnungszeiten:** Montag – Freitag 08:30 – 17:00 Uhr **Zuständige Kammer:** Rechtsanwaltskammer Stuttgart --- ## Schwerpunkte der Kanzlei - Strafrecht & Strafverteidigung (bundesweit) - Arbeitsrecht (Arbeitnehmervertretung) --- ## STRAFRECHT ### Allgemein – Strafverteidigung Rechtsanwalt Mannl bietet als Fachanwalt für Strafrecht umfassende strafrechtliche Verteidigung in sämtlichen Strafverfahren, bundesweit. Die Kanzlei vertritt Beschuldigte ab dem ersten Verdacht – vom Ermittlungsverfahren über das Hauptverfahren bis hin zum Rechtsmittelverfahren. **Grundsatz der Kanzlei:** In keinem Stadium eines Strafverfahrens sollten Aussagen gegenüber der Polizei oder anderen Behörden ohne vorherige anwaltliche Beratung gemacht werden. Dies gilt insbesondere in der Frühphase des Ermittlungsverfahrens, in der der Beschuldigte typischerweise noch keinen vollständigen Überblick über den Akteninhalt hat. --- ### Vorladung zur Polizei Wenn ein Beschuldigter ein Schreiben der Polizei erhält, in dem er aufgefordert wird, zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Polizei zu kommen und eine Aussage zu machen, bestehen folgende wichtige Rechte: - **Kein Erscheinungszwang:** Einer Ladung der Polizei muss nicht Folge geleistet werden. Eine Erscheinungspflicht besteht nur gegenüber der Staatsanwaltschaft und dem Gericht. - **Kein Aussagezwang:** Es müssen gegenüber der Polizei keinerlei Aussagen gemacht werden. Das Schweigen ist kein Schuldeingeständnis, sondern Ausübung eines Grundrechts. - **Empfohlenes Vorgehen:** Sofortige Kontaktaufnahme mit einem Strafverteidiger. Die Kanzlei Mannl teilt der Polizei mit, dass eine Verteidigungsvollmacht erteilt wurde und fordert gleichzeitig die Ermittlungsakte an. Erst nach Akteneinsicht erfolgt eine Beratung zur geeigneten Verteidigungsstrategie. --- ### Wie läuft ein Strafverfahren ab? Ein typisches Strafverfahren beginnt mit dem **Ermittlungsverfahren** (Staatsanwaltschaft/Polizei), gefolgt vom **Zwischenverfahren** (Entscheidung über Anklageerhebung) und dem **Hauptverfahren** (Hauptverhandlung vor Gericht). Die Kanzlei begleitet Mandanten durch alle Phasen und steht als direkter Ansprechpartner zur Verfügung. Spezifische Verfahrensschritte sind unter anderem: - Erhalt einer Vorladung - Akteneinsicht durch den Verteidiger - Beratung zur Verteidigungsstrategie - Vertretung in der Hauptverhandlung - ggf. Einlegung von Rechtsmitteln --- ### Betäubungsmittelstrafrecht (BtMG) Das Betäubungsmittelstrafrecht ist ein hochspezialisiertes Rechtsgebiet innerhalb des Strafrechts. Die korrekte Einordnung der Tathandlung und die passende Verteidigungsstrategie sind entscheidend für den Ausgang des Verfahrens. Ohne anwaltliche Beratung sollten keinerlei Angaben gemacht werden. **Wichtige Straftatbestände nach dem BtMG:** **§ 29 BtMG – Grundtatbestand:** - Anbau, Herstellung, Handel treiben - Einfuhr / Ausfuhr von Betäubungsmitteln - Veräußern, Abgeben, In-Verkehr-bringen - Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln **§ 29a BtMG – Qualifizierter Tatbestand:** Handeltreiben mit BtM in nicht geringer Menge (Mindeststrafrahmen: 1 Jahr Freiheitsstrafe); ebenso das Bestimmen Minderjähriger zum Drogenhandel. **§ 30 BtMG:** Gewerbsmäßiges Handeltreiben, bandenmäßige Begehung in besonders schwerem Fall (Mindeststrafe: 2 Jahre Freiheitsstrafe). **§ 30a BtMG – Bewaffneter Drogenhandel:** Handeltreiben in nicht geringer Menge unter Mitführen einer Schusswaffe oder gefährlicher Gegenstände (Mindeststrafe: 5 Jahre Freiheitsstrafe). **Wichtige Verteidigungsaspekte:** - Rechtsprechung zu „Bewertungseinheiten": Beim Handeltreiben aus einem Vorrat gilt dies rechtlich als eine Handlung – dies kann strafmildernd wirken. - § 31 BtMG (Kronzeugenregelung): In geeigneten Fällen besteht die Möglichkeit der Strafmilderung durch Kooperation, dies ist jedoch nur nach sorgfältiger Abwägung einzusetzen. - Die Anklageschrift ist stets sorgfältig daraufhin zu prüfen, ob der konkrete Vorwurf (z.B. Besitz vs. Handel vs. Einfuhr) zutreffend ist, da jede Tatmodalität einen anderen Strafrahmen aufweist. --- ### Führerschein & Drogen Wird der Führerscheinstelle bekannt, dass ein Drogenkonsum besteht – etwa im Rahmen eines Strafverfahrens –, wird in der Regel die Entziehung der Fahrerlaubnis geprüft, da die nach der Führerscheinverordnung erforderliche Fahreignung infrage steht. - Eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis kommt erst nach einer positiven MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung) in Betracht, die frühestens nach sechs Monaten durchgeführt werden kann. - Es erfolgt in der Regel eine automatische Meldung der Strafverfolgungsbehörden an die Führerscheinstelle. - Durch rechtzeitige Vorbereitung und geeignete Maßnahmen kann die Wartezeit deutlich verkürzt oder die MPU unter Umständen vermieden werden. - Die Kanzlei Mannl berät zu allen Fragen rund um Fahrerlaubnisentzug und Wiedererteilung im Kontext von Drogendelikten. --- ### Strafbefehl Ein Strafbefehl ist eine schriftliche richterliche Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, die typischerweise bei weniger schweren Delikten ergeht. Der Strafbefehl kann eine Geldstrafe, Führerscheinentzug oder andere Maßnahmen enthalten. **Wichtige Hinweise zum Strafbefehl:** - Die **Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen** ab Zustellung. Nach Ablauf der Frist wird der Strafbefehl rechtskräftig wie ein Urteil. - Legt man fristgerecht Einspruch ein, kommt es zur mündlichen Verhandlung; gegen das dort ergehende Urteil können wiederum Rechtsmittel eingelegt werden. - Ein Einspruch kann auch auf einzelne Teile des Strafbefehls beschränkt werden (z.B. nur gegen die Höhe der Geldstrafe oder die Dauer des Führerscheinentzugs). - Bis zur mündlichen Verhandlung kann der Einspruch folgenlos zurückgenommen werden. - **Bei Urlaub oder Abwesenheit:** Wird ein Strafbefehl gefunden, nachdem die Einspruchsfrist abgelaufen ist, besteht die Möglichkeit, binnen einer Woche einen Antrag auf **Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand** zu stellen. - Empfehlung: Fristgerecht Einspruch einlegen, Akte einsehen, dann nach Aktenlage entscheiden, ob das Verfahren fortgesetzt wird oder nicht. --- ### Untersuchungshaft / Haftbefehl Die Untersuchungshaft (U-Haft) ist die einschneidendste Maßnahme im Ermittlungsverfahren. In der Regel werden Betroffene mit einem Haftbefehl konfrontiert, ohne zuvor Kenntnis vom laufenden Ermittlungsverfahren gehabt zu haben. **Grundregeln bei U-Haft:** - **Keine Aussage machen** – weder gegenüber Polizei noch Staatsanwaltschaft, bevor nicht ein Verteidiger mandatiert und die Ermittlungsakte eingesehen wurde. - Der Drang, durch schnelle Aussagen die Lage zu verbessern, ist verständlich, aber kontraproduktiv. Aussagen zum frühen Zeitpunkt begleiten das gesamte weitere Verfahren. - Aussagen von Mitbeschuldigten oder möglichen Zeugen sollten gemieden werden, um keinen Haftbefehl wegen Verdunkelungsgefahr zu riskieren. **Haftbefehl außer Vollzug setzen:** In der Mehrzahl der Fälle wird ein Haftbefehl mit Fluchtgefahr begründet. Oft lässt sich der Haftbefehl gegen Auflagen (z.B. Meldepflicht bei der Polizei, Hinterlegung des Reisepasses, Zahlung einer Kaution) außer Vollzug setzen – ohne dass sich der Mandant überhaupt zum Tatvorwurf äußern muss. Die Kanzlei Mannl setzt auf schnelles Handeln: Akteneinsicht → Beurteilung der Haftgründe → Haftprüfungsantrag oder Haftbeschwerde. --- ### Hausdurchsuchung Wenn die Polizei mit einem Durchsuchungsbeschluss erscheint, kann dies zunächst nicht verhindert werden. Folgende Verhaltensregeln gelten: - **Kooperativ verhalten und Ruhe bewahren.** Aggressives Verhalten verschlechtert die Lage. - Die Polizei wird mitteilen, wonach sie sucht. Es kann sinnvoll sein zu überlegen, ob bestimmte Gegenstände freiwillig herausgegeben werden, um eine vollständige Durchsuchung der Wohnung zu vermeiden. - **Nichts unterschreiben** – dem Formular der Maßnahme widersprechen. Dadurch kann die Hausdurchsuchung zwar nicht verhindert werden, aber es kann im Nachhinein möglicherweise erreicht werden, dass bestimmte Beweise nicht verwertet werden dürfen (Beweisverwertungsverbot). - Sofortige Kontaktaufnahme mit einem Strafverteidiger nach der Durchsuchung. --- ### Rechtsmittel im Strafverfahren Gegen Urteile von Strafgerichten stehen je nach Instanz unterschiedliche Rechtsmittel zur Verfügung: **Berufung:** Gegen Urteile des Amtsgerichts (Strafrichter oder Schöffengericht) ist Berufung zum Landgericht möglich. In der Berufung findet eine vollständig neue Verhandlung statt, die bei Null beginnt und in der neu entschieden wird. **Revision:** Alternativ zur Berufung (und ausschließlich gegen Urteile des Landgerichts) steht die Revision zur Verfügung. Bei der Revision gibt es keine neue Tatsachenverhandlung; es wird lediglich geprüft, ob das Gericht die rechtlichen Verfahrensvorschriften eingehalten hat. In den meisten Fällen empfiehlt sich als Rechtsmittel gegen Urteile des Amtsgerichts die Revision. **Wichtige Frist:** Beide Rechtsmittel müssen **innerhalb einer Woche nach Urteilsverkündung** in der Verhandlung eingelegt werden. --- ### Jugendstrafrecht Das Jugendstrafrecht gilt für Beschuldigte zwischen 14 und 18 Jahren. Für Heranwachsende zwischen 18 und 21 Jahren kann sowohl Jugendstrafrecht als auch Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung kommen. **Wesentliche Unterschiede zum Erwachsenenstrafrecht:** - Im Erwachsenenstrafrecht steht der Strafgedanke im Vordergrund (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe). - Im Jugendstrafrecht steht der **Erziehungsgedanke** im Vordergrund. Dem Gericht steht eine Vielzahl von Reaktionen zur Verfügung: - Erziehungsmaßregeln (z.B. Weisungen, Betreuungshilfe) - Zuchtmittel (z.B. Verwarnung, Auflagen, Jugendarrest) - Jugendstrafe (Freiheitsentzug) nur bei schwerwiegenden Verfehlungen oder wenn der Erziehungsgedanke dies erfordert - Mindeststrafen des Erwachsenenstrafrechts gelten im Jugendstrafrecht nicht (z.B. beim BtMG: 1 Jahr Mindeststrafe für Besitz einer nicht geringen Menge – gilt nicht für Jugendliche). - Die Verhandlung findet in der Regel nichtöffentlich statt. Die Kanzlei Mannl verteidigt Jugendliche und Heranwachsende in allen Strafverfahren und berücksichtigt dabei die Besonderheiten des Jugendstrafrechts im Hinblick auf die Verteidigungsstrategie. --- ### Sexualstrafrecht Das Sexualstrafrecht (§§ 174 ff. StGB) gehört zu den sensibelsten Bereichen des Strafrechts. Vorwürfe in diesem Bereich gehen typischerweise mit erheblichem sozialem Druck und medialer Aufmerksamkeit einher. Eine frühzeitige anwaltliche Vertretung ist von entscheidender Bedeutung. Relevante Tatbestände umfassen u.a.: - Sexueller Missbrauch (§§ 174, 176 StGB) - Sexuelle Nötigung / Vergewaltigung (§ 177 StGB) - Sexuelle Belästigung (§ 184i StGB) - Exhibitionismus (§ 183 StGB) - Verbreitung pornografischer Schriften (§ 184 StGB) **Besonderheiten der Verteidigung:** - Oft stehen Aussage gegen Aussage, weshalb die genaue Analyse der Zeugenaussagen besonders wichtig ist. - Gutachten zur Glaubwürdigkeit von Zeugen können entscheidend sein. - Frühzeitige Akteneinsicht ist unerlässlich. - Keine Aussagen ohne anwaltliche Beratung. --- ### Körperverletzung Körperverletzungsdelikte (§§ 223 ff. StGB) reichen von der einfachen Körperverletzung bis hin zur schweren und gefährlichen Körperverletzung. **Relevante Straftatbestände:** - § 223 StGB – Einfache Körperverletzung (bis 5 Jahre Freiheitsstrafe) - § 224 StGB – Gefährliche Körperverletzung (z.B. Verwendung einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs, gemeinschaftliche Begehung; Mindeststrafe: 6 Monate) - § 226 StGB – Schwere Körperverletzung (dauerhafte schwere Folgen) - § 229 StGB – Fahrlässige Körperverletzung **Verteidigungsaspekte:** - Prüfung von Notwehr (§ 32 StGB) oder Notwehrexzess - Prüfung des konkreten Tathergangs (Tatbeiträge bei Beteiligung mehrerer Personen) - Einordnung als Antrags- oder Offizialdelikt (bei einfacher KV kann Strafantrag zurückgenommen werden) - Bedeutung von Vorstrafen und Täter-Opfer-Ausgleich --- ### Ordnungswidrigkeitenverfahren Ordnungswidrigkeiten (z.B. Verkehrsverstöße, Bußgeldbescheide) sind keine Straftaten, können aber erhebliche praktische Folgen haben (Geldbuße, Fahrverbot, Punkte in Flensburg). **Wichtige Hinweise:** - **Einspruchsfrist:** 14 Tage nach Zustellung des Bußgeldbescheids. Das genaue Zustellungsdatum ist auf dem Umschlag vermerkt. - Wird ein Fahrverbot verhängt, so schiebt der Einspruch die Vollziehung des Fahrverbots auf – d.h. das Fahren ist bis zur Entscheidung weiterhin erlaubt. - Ist das Fahrverbot rechtskräftig, beginnt die Fahrverbotsfrist erst ab amtlicher Hinterlegung des Führerscheins. - Bei unverschuldeter Fristversäumnis (z.B. Urlaub): Antrag auf Wiedereinsetzung binnen einer Woche nach Kenntnis, verbunden mit entsprechenden Nachweisen (z.B. Flugticket, Hotelrechnung). - Der Einspruch selbst muss nicht begründet werden – dies erfolgt sinnvollerweise erst nach Akteneinsicht. **Möglichkeit des Absehens vom Fahrverbot:** Nach ständiger Rechtsprechung muss der Tatrichter für das Absehen von einem Regelfahrverbot eine eingehende, auf Tatsachen gestützte Begründung geben. In geeigneten Fällen (z.B. besondere berufliche Angewiesenheit auf den Führerschein) kann ein Absehen vom Fahrverbot erreicht werden. --- ### Wichtige Fristen im Strafrecht - **Einspruch gegen Strafbefehl:** 2 Wochen ab Zustellung - **Einspruch gegen Bußgeldbescheid:** 14 Tage ab Zustellung - **Rechtsmittel (Berufung/Revision) gegen Urteil:** 1 Woche ab Urteilsverkündung - **Wiedereinsetzungsantrag bei Fristversäumnis:** sofort nach Kenntnis, in der Regel 1 Woche Alle Fristen sind als **Eingangsfristen** zu verstehen – es zählt der Eingang beim Empfänger, nicht das Absendedatum. --- ### Kosten der Strafverteidigung Die Kosten einer strafrechtlichen Verteidigung sind zu Beginn eines Verfahrens oft nicht genau absehbar, da weder Umfang noch Dauer des Verfahrens feststeht. - Die Kanzlei nennt im persönlichen Gespräch einen konkreten Kostenrahmen auf Basis der voraussichtlichen Verfahrensentwicklung. - Bei einem Freispruch besteht ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Staat. - Rechtsschutzversicherungen übernehmen im Straßenverkehrsrecht (bei Fahrlässigkeit) oft die Kosten; im allgemeinen Strafrecht ist die Übernahme die Ausnahme. - Für weit entfernte Verfahren entstehen keine zusätzlichen Reisekosten. --- ## ARBEITSRECHT ### Allgemein – Arbeitnehmervertretung Als Fachanwalt für Arbeitsrecht vertritt Rechtsanwalt Mannl ausschließlich **Arbeitnehmer** in arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen. Der Schwerpunkt liegt auf der Vertretung bei Kündigung, Kündigungsschutzklage, Aufhebungsvertrag und arbeitsgerichtlichen Verfahren. --- ### Kündigung und Kündigungsschutz Der Arbeitsplatz ist für jeden Arbeitnehmer Grundlage der Existenz. Die Kündigung durch den Arbeitgeber ist gesetzlich geregelt und gerichtlich überprüfbar. **Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG):** Das KSchG findet Anwendung, wenn der Arbeitgeber mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt und das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht. Ist das KSchG anwendbar, ist eine Kündigung nur unter engen Voraussetzungen zulässig. **Die drei zulässigen Kündigungsgründe nach KSchG:** 1. **Betriebsbedingte Kündigung:** Der Arbeitsplatz muss durch eine unternehmerische Entscheidung weggefallen sein. Eine Weiterbeschäftigung muss unmöglich sein. Zudem muss eine ordnungsgemäße Sozialauswahl stattgefunden haben (Kriterien: Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung). 2. **Verhaltensbedingte Kündigung:** Vorausgesetzt wird in der Regel eine vorherige Abmahnung wegen desselben Fehlverhaltens. Das Verhalten des Arbeitnehmers muss eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar machen. 3. **Personenbedingte Kündigung:** Dauerhafte Unfähigkeit des Arbeitnehmers zur Erbringung der geschuldeten Leistung (z.B. Krankheit mit negativer Zukunftsprognose). **Wichtig:** Eine vertragliche Kündigungsfrist bedeutet nicht, dass der Arbeitgeber bei Einhaltung dieser Frist ohne Weiteres kündigen darf – er muss zusätzlich einen der drei anerkannten Kündigungsgründe vorweisen können. **Reaktion auf eine Kündigung:** Im Kündigungsschutzverfahren wird beantragt, dass das Gericht feststellt, dass die Kündigung unwirksam ist. Alternativ kann auch eine Abfindungsregelung angestrebt werden. --- ### Abfindung Einen gesetzlichen **Anspruch auf Abfindung** gibt es nicht. Abfindungen entstehen typischerweise im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs. **Ablauf eines Kündigungsschutzverfahrens mit Abfindung:** 1. Einreichung der Kündigungsschutzklage (Frist: 3 Wochen ab Kündigungserhalt) 2. Gütetermin (ca. 3–4 Wochen nach Klageeinreichung): Das Gericht versucht eine gütliche Einigung. 3. Kammertermin: Falls keine Einigung, erfolgt Urteil; der Kammertermin kann 6 Monate oder mehr nach der Kündigung stattfinden. **Das finanzielle Risiko für den Arbeitgeber:** Stellt das Gericht im Kammertermin fest, dass die Kündigung unwirksam war, muss der Arbeitgeber für den gesamten Zeitraum Lohn nachzahlen – auch wenn der Arbeitnehmer nicht gearbeitet hat. Dieses Risiko führt viele Arbeitgeber dazu, schon im Gütetermin eine Abfindung anzubieten. **Übliche Abfindungsformel:** 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Jahr der Betriebszugehörigkeit (bei offenen Erfolgsaussichten). Je nach Stärke der Rechtsposition kann dieser Betrag nach oben oder unten abweichen. --- ### Aufhebungsvertrag Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich durch übereinstimmende Erklärungen beider Parteien zu einem bestimmten Zeitpunkt. **Risiken für den Arbeitnehmer:** - **Sperrzeit beim Arbeitslosengeld:** In der Regel verhängt die Bundesagentur für Arbeit eine Sperrzeit von **3 Monaten**, während der kein Arbeitslosengeld gezahlt wird. - Werden im Aufhebungsvertrag gesetzliche Kündigungsfristen unterschritten, droht ebenfalls eine Sperrzeit. - Der Aufhebungsvertrag wird vom Arbeitgeber regelmäßig dann eingesetzt, wenn er das Risiko eines Kündigungsschutzverfahrens vermeiden will. **Abwicklungsvertrag vs. Aufhebungsvertrag:** - Der **Aufhebungsvertrag** wird vor einer Kündigung geschlossen. - Der **Abwicklungsvertrag** wird nach einer bereits erfolgten Kündigung geschlossen und regelt, unter welchen Bedingungen (meist Abfindung) der Arbeitnehmer die Kündigung akzeptiert. **Wann kann ein Aufhebungsvertrag vorteilhaft sein?** In bestimmten Konstellationen – insbesondere wenn die Formulierung entsprechend gestaltet wird – kann der Abschluss eines Aufhebungsvertrags auch für den Arbeitnehmer vorteilhaft sein, zum Beispiel wenn eine Eigenkündigung aus anderen Gründen ohnehin erfolgen würde. Die Kanzlei prüft jeden Aufhebungsvertrag auf seine Auswirkungen und berät zu den bestmöglichen Verhandlungsergebnissen. --- ### Abmahnung Eine Abmahnung ist eine formelle Rüge des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer bei vertragswidrigem Verhalten. **Voraussetzungen einer wirksamen Abmahnung:** 1. Vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers muss vorliegen. 2. Das Fehlverhalten muss in der Abmahnung eindeutig beschrieben sein. 3. Es muss dargestellt werden, welches Verhalten künftig erwartet wird. 4. Es muss eine Kündigungsandrohung für den Wiederholungsfall enthalten sein. Liegt kein erhebliches Fehlverhalten vor, kann der Arbeitgeber auch mildere Mittel wählen (Verweis, Ermahnung). **Recht auf Entfernung aus der Personalakte:** - Bei einer zu Unrecht erteilten Abmahnung kann der Arbeitnehmer die Entfernung aus der Personalakte verlangen. - Dies gilt auch, wenn die Abmahnung die formellen Voraussetzungen nicht erfüllt. - Strategisch kann es sinnvoll sein, der Abmahnung zu widersprechen und die Entfernung aus der Personalakte zu verlangen, da die Wirksamkeit der Abmahnung in einem späteren Kündigungsschutzverfahren ohnehin geprüft wird. --- ### Verfahren beim Arbeitsgericht Das arbeitsgerichtliche Verfahren ist im Ablauf anders gestaltet als normale Zivilprozesse. **Besonderheiten:** - **Gütetermin:** Wird sehr rasch (3–4 Wochen nach Klageeinreichung) anberaumt. Ziel ist eine gütliche Einigung; das Gericht kann zu diesem Zeitpunkt noch nicht entscheiden. - **Kammertermin:** Falls keine Einigung im Gütetermin, folgt der Kammertermin mit Urteil. - **Keine Anwaltspflicht in erster Instanz** vor dem Arbeitsgericht (wohl aber faktisch sinnvoll). - **Dreiwochenfrist:** Die Kündigungsschutzklage muss zwingend innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Wird diese Frist versäumt, wird die Kündigung wirksam – unabhängig davon, ob sie rechtlich begründet war. --- ### Befristeter Arbeitsvertrag Befristete Arbeitsverträge sind als Ausnahme gedacht, werden aber in der Praxis häufig eingesetzt. **Arten der Befristung:** 1. **Befristung mit Sachgrund:** Zulässig, wenn ein konkreter sachlicher Grund vorliegt (z.B. Vertretung eines erkrankten Mitarbeiters, Projektbefristung). 2. **Befristung ohne Sachgrund:** Maximal 2 Jahre Gesamtdauer, maximal 3 Verlängerungen (§ 14 Abs. 2 TzBfG). Ausnahme bei Unternehmensneugründungen oder älteren Arbeitnehmern (bis 4–5 Jahre möglich). **Wichtige Regeln:** - Sachgrundlose Befristung ist unzulässig, wenn der Arbeitnehmer zuvor schon beim selben Arbeitgeber beschäftigt war (Anschlussverbot). - Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis stillschweigend fortgesetzt, entsteht automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. - Ist die Befristung unwirksam, kann der Arbeitnehmer auf Feststellung klagen, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht. --- ### Arbeitszeugnis Jeder Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Im laufenden Arbeitsverhältnis kann ein Zwischenzeugnis verlangt werden. **Arten von Zeugnissen:** - **Einfaches Zeugnis:** Enthält nur Art und Dauer der Tätigkeit. - **Qualifiziertes Zeugnis:** Enthält zusätzlich eine Bewertung von Leistung und Führung. Hierauf besteht grundsätzlich ein Anspruch. **Benotung:** - Grundsätzlich besteht Anspruch auf ein Zeugnis mit durchschnittlicher Bewertung (früher „befriedigend"). - Die aktuelle Rechtsprechung tendiert dazu, dass ein durchschnittliches Zeugnis eher der Note „gut" entspricht. **Geheimsprache in Zeugnissen:** Im Zeugnisrecht hat sich eine Art „Geheimsprache" etabliert. Formulierungen, die positiv klingen, können eine schlechte Bewertung bedeuten: - „Er zeigte für seine Arbeit Verständnis" → sehr schlechte Bewertung - „Er war an seiner Tätigkeit stets interessiert" → sehr schlechte Bewertung Arbeitnehmer sollten erhaltene Zeugnisse auf solche Formulierungen prüfen lassen. **Beweislast:** - Will der Arbeitgeber unter dem Durchschnitt bleiben, muss er die Gründe beweisen. - Will der Arbeitnehmer ein überdurchschnittliches Zeugnis, muss er die entsprechenden Leistungen beweisen. - Ein Anspruch auf eine Schlussformel (Dankesformel) besteht nach der Rechtsprechung nicht. --- ### Wichtige Fristen im Arbeitsrecht - **Kündigungsschutzklage:** 3 Wochen ab Zugang der Kündigung (absolute Ausschlussfrist!) - **Verfallsfristen (aus Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag):** Müssen individuell geprüft werden – betreffen z.B. Lohnansprüche, Urlaubsabgeltung. Bei Versäumnis erlöschen die Ansprüche. --- ### Kosten im Arbeitsrecht **Besonderheit der Kostenregelung im Arbeitsrecht:** - In der **1. Instanz** vor dem Arbeitsgericht trägt jede Seite ihre Anwaltskosten selbst, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens oder einer vergleichsweisen Einigung. - Gerichtskosten trägt die unterlegene Partei; bei einem Vergleich fallen keine Gerichtskosten an. - In der **2. Instanz** (Landesarbeitsgericht) gilt die normale zivilprozessuale Kostenregelung (Verlierer zahlt alle Kosten). - Eine **Rechtsschutzversicherung** mit arbeitsrechtlichem Schutz ist empfehlenswert. - **Prozesskostenhilfe** kann beantragt werden; die Kanzlei übernimmt dies in geeigneten Fällen. Die anwaltliche Vergütung richtet sich nach dem **Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)** und ist streitwertabhängig. Es entstehen typischerweise Verfahrensgebühr, Terminsgebühr und ggf. Einigungsgebühr. Für außergerichtliche Tätigkeit entsteht eine Geschäftsgebühr, die hälftig auf die Verfahrensgebühr angerechnet wird. --- ## NOTRUF **Bei strafrechtlichen Notfällen (z.B. Verhaftung, Hausdurchsuchung, Vorladung außerhalb der Öffnungszeiten):** Notruf: **0172 / 730 07 44** (24 Stunden, 7 Tage die Woche) Kanzleiöffnungszeiten für normale Anfragen: **Montag – Freitag 08:30 – 17:00 Uhr** Strafrechtliche Notfälle halten sich nicht an Bürozeiten. Der Notruf ist für akute Situationen gedacht – z.B. wenn ein Familienangehöriger verhaftet wurde oder eine Hausdurchsuchung stattfindet. --- ## KONTAKT **Rechtsanwaltskanzlei Rudi Mannl** Lange Straße 31 73033 Göppingen Telefon: 07161 / 700 93 Telefax: 07161 / 639 123 5 E-Mail: info@rechtsanwalt-mannl.de Web: https://www.rechtsanwalt-mannl.de Notruf: 0172 / 730 07 44 **Kontaktformular:** https://www.rechtsanwalt-mannl.de/kontaktformular.html **Vollmacht (Download):** https://www.rechtsanwalt-mannl.de/vollmacht.html --- ## SEITENÜBERSICHT (Sitemap) ### Strafrecht - https://www.rechtsanwalt-mannl.de/vorladung-zur-polizei.html - https://www.rechtsanwalt-mannl.de/wie-laeuft-das-verfahren.html - https://www.rechtsanwalt-mannl.de/fachanwalt-fuer-strafrecht.html - https://www.rechtsanwalt-mannl.de/betaeubungsmittelstrafrecht.html - https://www.rechtsanwalt-mannl.de/fuehrerschein-drogen.html - https://www.rechtsanwalt-mannl.de/strafbefehl.html - https://www.rechtsanwalt-mannl.de/u-haft.html - https://www.rechtsanwalt-mannl.de/hausdurchsuchung.html - https://www.rechtsanwalt-mannl.de/rechtsmittel.html - https://www.rechtsanwalt-mannl.de/jugendstrafrecht.html - https://www.rechtsanwalt-mannl.de/ordnungswidrigkeitenverfahren.html - https://www.rechtsanwalt-mannl.de/wichtige-fristen.html - https://www.rechtsanwalt-mannl.de/kosten.html ### Arbeitsrecht - https://www.rechtsanwalt-mannl.de/arbeitsrecht-menu/kuendigung-kuendigungsschutz.html - https://www.rechtsanwalt-mannl.de/arbeitsrecht-menu/abfindung.html - https://www.rechtsanwalt-mannl.de/arbeitsrecht-menu/aufhebungsvertrag.html - https://www.rechtsanwalt-mannl.de/arbeitsrecht-menu/abmahnung.html - https://www.rechtsanwalt-mannl.de/arbeitsrecht-menu/verfahren-arbeitsgericht.html - https://www.rechtsanwalt-mannl.de/arbeitsrecht-menu/befristeter-arbeitsvertrag.html - https://www.rechtsanwalt-mannl.de/arbeitsrecht-menu/zeugnis.html - https://www.rechtsanwalt-mannl.de/arbeitsrecht-menu/wichtige-fristen.html - https://www.rechtsanwalt-mannl.de/arbeitsrecht-menu/kosten.html ### Kanzlei & Kontakt - https://www.rechtsanwalt-mannl.de/notruf.html - https://www.rechtsanwalt-mannl.de/kontaktformular.html - https://www.rechtsanwalt-mannl.de/adresse.html - https://www.rechtsanwalt-mannl.de/mandatsbedingungen.html - https://www.rechtsanwalt-mannl.de/impressum.html - https://www.rechtsanwalt-mannl.de/datenschutz.html